Satzung
Satzung für den „ASV Mettmann 1986 e.V.“
1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ASV Mettmann 1986 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann und ist beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer 10588 im Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere in der Mannschaftssportart Fußball.
(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Trainings- und Spielbetrieb. Er fördert dabei insbesondere Kinder- und Jugendsport, Integration, Gesundheit, Bildung und pflegt die Sportgemeinschaft.
(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
3. Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Mitgliederversammlung
- b) Der Vorstand
4. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens jährlich einmal einzuberufen. Die erste Mitgliederversammlung jedes zweiten Jahres ist die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl eingeladen wurden. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine zwei-drittel Mehrheit.
(3) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich vom Protokollführer niedergelegt und von ihm unterzeichnet.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Politik des Vereins und erteilt dem Vorstand Weisungen.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
5. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden, dem 2. Vorstandsvorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung durch. Er ordnet den Mitgliedern bestimmte Aufgaben zu.
(4) Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.
(5) In jeder Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand einen Bericht über die Arbeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit durch ein konkretes Misstrauensvotum abwählbar.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
6. Die Revisoren
(1) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Revisoren, die jederzeit zur Kassenprüfung berechtigt sind und zur nächsten Hauptversammlung einen Bericht über die Führung der Vermögensangelegenheiten abgeben.
7. Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Personen, die bei der Vereinsgründung in die Mitgliederliste aufgenommen wurden, soweit diese Mitgliederliste von der ersten Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(2) Bewerber können auf Antrag Mitglieder werden. Der Vorstand entscheidet in seiner Sitzung über die Aufnahme. Wenn der Bewerber innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhält, ist er automatisch Mitglied.
(3) Ein Ausstoß aus dem Verein ist nur durch eine zwei-drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung bei Verstößen gegen die Satzung oder die Grundsätze des Vereins möglich.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
8. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember der auf der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister folgt.
10. Auflösung des Vereins
(1) Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei-viertel der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Kinderschutzbund e.V. mit der Adresse Kurzestraße 6 in Mettmann, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mettmann, den 13.08.2020