Satzung für den „ASV Mettmann 1986 e.V.“
- 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„ASV Mettmann 1986 e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann und ist beim Amtsgericht
Wuppertal unter der Nummer 10588 im Vereinsregister eingetragen.
- 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der sportlichen
Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere in der
Mannschaftssportart Fußball.
(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch die
Organisation und Durchführung von Trainings- und Spielbetrieb. Er
fördert dabei insbesondere Kinder- und Jugendsport, Integration,
Gesundheit, Bildung und pflegt die Sportgemeinschaft.
(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
- 3 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Mitgliederversammlung
- b) Der Vorstand
- 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens jährlich einmal
einzuberufen. Die erste Mitgliederversammlung jedes zweiten Jahres
ist die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder
14 Tage vorher schriftlich vom Vorstand in vertretungsberechtigter
Anzahl eingeladen wurden. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine zwei-drittel Mehrheit.
(3) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich vom Protokollführer
niedergelegt und von ihm unterzeichnet.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Politik des Vereins und
erteilt dem Vorstand Weisungen.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Der
Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden, dem 2.
Vorstandsvorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und fünf
Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse und Weisungen der
Mitgliederversammlung durch. Er ordnet den Mitgliedern bestimmte
Aufgaben zu.
(4) Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der Anwesenden
Mitglieder.
(5) In jeder Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand einen Bericht
über die Arbeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit
durch ein konkretes Misstrauensvotum abwählbar.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende,
der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind berechtigt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- 6 Die Revisoren
(1) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Revisoren, die
jederzeit zur Kassenprüfung berechtigt sind und zur nächsten
Hauptversammlung einen Bericht über die Führung der
Vermögensangelegenheiten abgeben.
- 7 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Personen, die bei der
Vereinsgründung in die Mitgliederliste aufgenommen wurden,
soweit diese Mitgliederliste von der ersten Mitgliederversammlung
bestätigt wird.
(2) Bewerber können auf Antrag Mitglieder werden. Der Vorstand
entscheidet in seiner Sitzung über die Aufnahme. Wenn der
Bewerber innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhält, ist er
automatisch Mitglied.
(3) Ein Ausstoß aus dem Verein ist nur durch eine zwei-drittel Mehrheit
der Mitgliederversammlung bei Verstößen gegen die Satzung oder die
Grundsätze des Vereins möglich.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
- 8 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und
weltanschauliche Toleranz.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- 9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet
am 31. Dezember der auf der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister folgt.
- 10 Auflösung des Vereins
(1) Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei-viertel der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Kinderschutzbund e.V. mit der Adresse Kurzestraße 6 in Mettmann, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mettmann, den 13.08.2020