Satzung

Satzung für den „ASV Mettmann 1986 e.V.“

 

  • 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen

 

„ASV Mettmann 1986 e.V.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann und ist beim Amtsgericht  

      Wuppertal unter der Nummer 10588 im Vereinsregister eingetragen.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der sportlichen

      Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere in der

      Mannschaftssportart Fußball.

 

(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch die

      Organisation und Durchführung von Trainings- und Spielbetrieb. Er

      fördert dabei insbesondere Kinder- und Jugendsport, Integration,

      Gesundheit, Bildung und pflegt die Sportgemeinschaft.

 

(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

  • 3 Organe

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

 

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  2. b) Der Vorstand

 

  • 4 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens jährlich einmal

      einzuberufen. Die erste Mitgliederversammlung jedes zweiten Jahres

      ist die Jahreshauptversammlung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder

      14 Tage vorher schriftlich vom Vorstand in vertretungsberechtigter

      Anzahl eingeladen wurden. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher

      Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine zwei-drittel Mehrheit.

 

(3) Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich vom Protokollführer

      niedergelegt und von ihm unterzeichnet.

 

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Politik des Vereins und

      erteilt dem Vorstand Weisungen.

 

(5) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Der

      Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

 

  • 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden, dem 2.

      Vorstandsvorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und fünf

      Beisitzern.

 

(2) Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung durch einfache

      Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

 

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse und Weisungen der

      Mitgliederversammlung durch. Er ordnet den Mitgliedern bestimmte

      Aufgaben zu.

 

(4) Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der Anwesenden

      Mitglieder.

 

(5) In jeder Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand einen Bericht

      über die Arbeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung.

 

(6) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit

      durch ein konkretes Misstrauensvotum abwählbar.

 

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende,

      der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei Mitglieder des

      Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind berechtigt

      den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

  • 6 Die Revisoren

 

(1) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Revisoren, die 

      jederzeit zur Kassenprüfung berechtigt sind und zur nächsten

      Hauptversammlung einen Bericht über die Führung der

      Vermögensangelegenheiten abgeben.

 

  • 7 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins sind alle Personen, die bei der

      Vereinsgründung in die Mitgliederliste aufgenommen wurden,

      soweit diese Mitgliederliste von der ersten Mitgliederversammlung

     bestätigt wird.

 

(2) Bewerber können auf Antrag Mitglieder werden. Der Vorstand

      entscheidet in seiner Sitzung über die Aufnahme. Wenn der

      Bewerber innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung erhält, ist er

      automatisch Mitglied.

 

(3) Ein Ausstoß aus dem Verein ist nur durch eine zwei-drittel Mehrheit

     der Mitgliederversammlung bei Verstößen gegen die Satzung oder die

     Grundsätze des Vereins möglich.

 

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung

      gegenüber dem Vorstand.

 

(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des

      Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der

      Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  • 8 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

      Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

      Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist

      selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

      Zwecke. der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und

      weltanschauliche Toleranz.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

       verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

      Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

      Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

      fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

      begünstigt werden.

 

  • 9 Geschäftsjahr

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet

     am 31. Dezember der auf der Eintragung des Vereins in das

     Vereinsregister folgt.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

 

(1) Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei-viertel der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Deutschen Kinderschutzbund e.V. mit der Adresse Kurzestraße 6 in Mettmann, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Mettmann, den 13.08.2020